Voraussetzung
18 Jahre alt
körperlich geeignet
geistige und charakterliche Eignung
Ausbildungsgrund
Ein Unternehmer, der im Betrieb Gabelstapler oder andere Flurförderzeuge einsetzt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher und zweckentsprechend, aber auch wirtschaftlich umgehen können. Eine wesentliche Voraussetzung dazu ist qualifiziertes Personal. Laut Unfallverhütungsvorschrift § 7 BGV D27, muss jeder Fahrer eines Gabelstaplers von einer autorisierten Person ausgebildet sein.
Zielgruppe
Die Ausbildung richtet sich an zukünftige Gabelstaplerfahrer, die bereits Kenntnisse im Umgang mit Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand besitzen.
Die Ausbildung
Mit dem Inkrafttreten des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes BGG 925 im Jahre 2002 wird eine mehrtägige Ausbildung für Gabelstaplerfahrer vorgeschrieben. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass eine richtige Ausbildung durchlaufen wurde und den Mitarbeiter schriftlich beauftragen.
Inhalte der Ausbildung
- Rechtliche Grundlagen und Unfallgeschehen
- Aufbau / Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten Antriebsarten
- Betrieb allgemein und regelmäßige Prüfungen
- Umgang mit Last und Sondereinsätze
- Verkehrsregeln und Verkehrswege
- Einweisung / tägliche Einsatzprüfung am Gabelstapler
- Standsicherheit, Gewichtsverteilung, zulässige Lasten, Lastdiagramme
- Hinweise auf Gefahrenstellen
- Praktische Fahr- und Stapelübungen nach BGG 925
- Bestimmungen beim Abstellen eines Gabelstaplers Abschlussprüfung in
Theorie und Praxis
Abschluss
Überbetrieblicher, personenbezogener Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein, Gabelstaplerschein, Gabelstaplerführerschein)